Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen (1) Joyn, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nach belgischem Recht) mit Sitz in der Fonsnylaan 46, Bus 59, B-1060 Brüssel, mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer BE 0846.759.718, (im Folgenden als „wir“, „uns“ oder „JOYN“ bezeichnet) und (2) den B2B-Kunden (im Folgenden als „Händler“ bezeichnet“).
Diese Geschäftsbedingungen (und zusammen mit dem als Anlage beigefügten Joint Controller-Vertrag von JOYN (der „Vertrag“) regeln die Nutzung der proprietären Software von JOYN und der damit verbundenen Dienstleistungen durch den Händler.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Händlers werden, sogar sofern sie anerkannt werden, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Gültigkeit wird ausdrücklich vereinbart. Im Falle eines Konflikts oder einer Inkonsistenz zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und denen eines individuellen Angebots oder eines spezifischen Vertrags, die von JOYN erstellt und vereinbart wurden, haben die Geschäftsbedingungen von letzterem Vorrang.
Die Nichtigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ihre Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung oder mit Bestimmungen des zwingenden Rechts hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Klauseln.
ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN
Händler: Das Unternehmen, das den Dienstleistungsvertrag abschließt und damit Zugang zur Joyn-Plattform erhält und Teil des Joyn-Netzwerks ist.
Kunden: Die Kunden der Händler des Joyn-Netzwerks, die beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen bei diesen Händlern Vorteile sammeln, die gemäß den geltenden Angeboten genutzt werden können.
Joyn-App: Bedeutet die mobile Anwendung der Joyn-Plattform.
Joyn-Plattform: Die von JOYN entwickelte Kundenbindungsplattform, die Eigentum von Joyn ist und aus Software, Computerprogrammen, Plattformen, Anwendungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Algorithmen, (Quell- oder Objekt-)Codes und Methoden besteht. Die Joyn-App und -Dienstleistungen sind ebenfalls Teil der Joyn-Plattform.
Dienstleistungen: Alle Dienstleistungen an den Händler bestehen, die von JOYN in Bezug auf die Joyn-Plattform gemäß dem Vertrag erbracht werden und die aus der Gewährung einer Lizenz (Nutzungsrechte) und der Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Marketing, Kundenbindung, Customer Insight.
Rechte an geistigem Eigentum: Darunter werden alle Rechte an geistigem Eigentum verstanden, einschließlich Urheberrechten, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Rechten an Logos und Abbildungen, Erfindungen, vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnissen und Know-how, eingetragenen Geschmacksmustern, Designrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, allen Rechte jeglicher Art an Computersoftware und Daten, allen immateriellen Rechten und Privilegien ähnlicher oder verwandter Art, in jedem Fall überall auf der Welt und unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller erfolgten Eintragungen und aller Anträge auf Eintragung, aller Verlängerungen, Rückgängigmachungen oder Erweiterungen, des Rechts, Schadenersatz für frühere Verstöße zu fordern und aller Formen des Schutzes ähnlicher Art, die überall auf der Welt existieren können.
Händler-Account: Das Konto, das der Händler erstellt und das von JOYN aktiviert wird.
Vertrag: Bezeichnet den gesamten Vertrag zwischen den Parteien, JOYN Belgium einerseits und dem Händler andererseits, in Bezug auf die Bereitstellung der Joyn-Plattform und der damit verbundenen Dienstleistungen. Die Vereinbarung besteht aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Joyn-Vertrag über die Übermittlung personenbezogener Daten (im Folgenden „Joint Controller-Vereinbarung“, siehe Anlage zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und allen Ergänzungen und Änderungen dazu. Begriffe, die in dieser Vereinbarung nicht definiert sind, haben die Bedeutung, die ihnen in den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften gegeben wird.
Website: Bezeichnet die allgemeine Website von JOYN unter joyn.eu
ARTIKEL 2 – DER VERTRAG
2.1
Zustandekommen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertrag zwischen JOYN und dem Händlerin Bezug auf die Dienstleistungen. Vor dem Abschluss des Vertrags werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Joint Controller-Vertrag dem potenziellen Händler zur Kenntnis gegeben. Mit der Bestellung der Dienstleistungen oder dem Abschluss eines Vertrags mit JOYN bestätigt der Händler, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Joint Controller-Vertrag erhalten und gelesen zu haben und beide zu akzeptieren.
2.2.
Aktivierung Account. Ein Händler-Account ist nur dann aktiv, wenn der Händler die notwendigen Schritte für die Registrierung abgeschlossen, alle angeforderten Informationen korrekt und vollständig eingetragen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat sowie die Registrierung durch JOYN akzeptiert wurde. Der Händler wird von JOYN per E-Mail über diese Annahme durch JOYN informiert. Wenn die vom Händler eingegebenen Daten falsch oder unvollständig sind, fordert JOYN den Händler per E-Mail auf, die korrekten Daten innerhalb von 14 Tagen einzugeben. Nach diesem Zeitraum läuft die Registrierung ab und der Händler muss den Registrierungsprozess erneut durchlaufen. Der Ablauf dieser Frist kann niemals zur Auflösung des Vertrags führen. JOYN behält sich jederzeit das Recht vor, eine Anfrage in enger Absprache mit dem Händler abzulehnen, sofern es dafür gute Gründe gibt.
2.3.
Änderungen. JOYN behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern. In diesem Fall wird JOYN den Händler rechtzeitig durch eine Ankündigung auf der Website oder dem Händlerportal (https://business.joyn.eu/) oder durch eine direkte Mitteilung von JOYN an den Händler über die Änderungen informieren. Die Änderungen treten 1 Monat nach der Mitteilung in Kraft. Die neueste Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jederzeit über die Website (https:// www.joyn.eu/) eingesehen werden.
2.4.
Laufzeit. Der Vertrag tritt in Kraft
Die Vereinbarung gilt zunächst für einen Zeitraum von 1, 12 oder 36 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags. Nach der ersten Laufzeit wird der Vertrag stillschweigend
2.5.
Übertragung. Der Händler ist nicht berechtigt, diesen Vertrag oder eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag an eine dritte Partei zu übertragen, es sei denn mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von JOYN. Überträgt der Händler seinen Handelsfonds auf einen Dritten, so werden auch die Rechte und Pflichten des Händlers aus dem Vertrag übertragen, andernfalls bleibt der Händler zur Einhaltung des Vertrags verpflichtet.
2.6.
Reklamationen. Reklamationen in Bezug auf Mängel in der Funktionsweise der Joyn-Plattform oder bei der Erbringung der Dienstleistungen müssen vom Händler so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung über hello@joyn.eu oder telefonisch über den Kundendienst gemeldet werden.
2.7.
Der Händler verpflichtet sich, den Kunden während der Laufzeit des Vertrags die Vorteile zu gewähren. Verweigert der Händler dem/den Kunden nach einer Mahnung durch JOYN die Gewährung der rechtmäßigen Vorteile, so gilt dies als Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und JOYN kann den Vertrag mit dem Händler kündigen und/oder Schadensersatz in Höhe von mindestens 500 EUR verlangen.
2.8.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Für den Vertrag gilt belgisches Recht. Alle Rechtsstreitigkeiten, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, werden ausschließlich vom Unternehmensgericht in Brüssel entschieden.
ARTIKEL 3 – FAKTURIERUNG & ZAHLUNGSMETHODEN
3.1.
JOYN wird dem Händler in regelmäßigen Abständen den Preis für die Nutzung der Joyn-Plattform und der Dienstleistungen in Rechnung stellen. Die Rechnungen werden dem Händler per E-Mail im PDF-Format zugestellt. Joyn-Rechnungen sind spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum zahlbar.
Reklamationen, die sich auf den Inhalt von Rechnungen beziehen, sind nur zulässig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich über hello@joyn.eu mitgeteilt werden. Eine Rechnung, die innerhalb dieser Frist nicht bestritten wird, gilt als akzeptiert.
3.2.
Verträge können bezahlt werden
3.3.
Alle gemäß dem Vertrag an JOYN zu zahlenden Gebühren sind ohne Anspruch auf Verrechnung oder Gegenforderung und frei von jeglichem Abzug oder Einbehalt zu zahlen, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall verpflichtet sich der Händler, JOYN die zusätzlichen Beträge zu zahlen, die erforderlich sind um sicherzustellen, dass die Nettoeinnahmen von JOYN nach Abzug und Einbehalt nicht geringer sind als die Zahlungen, die ohne diesen Abzug oder diesen Einbehalt gezahlt worden wären. Die gemäß dem Vertrag fälligen Beträge verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer oder anderer Steuern, die dem Händler zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Der Händler ist für die Zahlung aller allgemeinen, staatlichen oder lokalen Steuern verantwortlich, die mit der Überlassung oder Nutzung der Joyn-Plattform, der Nutzung, des Mehrwerts, der Quellensteuer oder anderen Steuern zusammenhängen. Der Händler ist verpflichtet, JOYN unverzüglich alle von JOYN gezahlten Steuern oder Abgaben zu erstatten.
3.4.
Im Falle eines Zahlungsverzugs hat JOYN das Recht, den Zugang zur Joyn-Plattform zu verweigern und die Erbringung der Dienstleistungen auszusetzen und werden alle Zahlungsverpflichtungen des Händlers sofort fällig und zahlbar. Wenn sich der Händler nach einer Mahnung erneut im Zahlungsverzug befindet, wird eine Vertragsstrafenklausel von 15 % auf die Hauptforderung der
Rechnung mit einem Mindestbetrag von 25 EUR fällig. Für den Fall, dass JOYN gezwungen ist, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, wird dem Händler eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % zuzüglich einer Erhöhung um 40 EUR gemäß der geltenden Gesetzgebung in Rechnung gestellt. Schließlich wird im Falle einer Vorladung erneut eine Vertragsstrafe von 15 % auf die Hauptforderung der Rechnung mit einem Mindestbetrag von 25 EUR fällig. Darüber hinaus werden ab dem Tag der Vorladung automatisch Verzugszinsen fällig. Der Zinssatz wird durch das belgische Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Wet von 2 augustus betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties) festgelegt. Darüber hinaus hat der Händler alle Kosten, die JOYN durch die (außer-)gerichtliche Durchsetzung der Zahlungsverpflichtung des Händlers gemäß diesem Artikel entstehen, zu zahlen.
ARTIKEL 4 – PREISE
JOYN hat das Recht, den Preis der Dienstleistungen unter Berücksichtigung des realen Marktwertes von JOYN anzupassen:
ARTIKEL 5 – MARKETING UND NUTZUNG DES NAMENS
Der Händler gewährt JOYN eine persönliche, beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht abtretbare Lizenz zur Nutzung der Handelsmarken und Logos des Händlers für JOYNs eigene Marketingzwecke, wie z.B. die Nennung auf der Website.
Dem Händler ist es nicht gestattet, Marken, Namen oder andere Bezeichnungen von JOYN an einem beliebigen Ort auf der Welt zu registrieren oder zu hinterlegen. Der Händler darf keine Handelsmarke, keinen Namen oder eine andere Bezeichnung von JOYN irgendwo auf der Welt anfechten. Der Händler wird keine Maßnahmen ergreifen, um Marken oder Verweise auf den Produktnamen oder die Website von JOYN zu entfernen oder Maßnahmen, die das Eigentum von JOYN an der Joyn-Plattform falsch darstellen könnten.
ARTIKEL 6 – KUNDENDIENST
Bei Fragen oder Problemen des Händlers in Bezug auf die Joyn-Plattform oder die Dienstleistungen, kann er sich an die JOYN-Supportseite wenden. https://helpcenter.joyn.eu/du/knowledge
Sollte das Problem nicht mit den auf der Supportseite angegebenen Informationen gelöst werden können, kann sich der Händler telefonisch oder per E-Mail (hello@Joyn.eu) an den Kundendienst von JOYN wenden. Der Kundendienst steht dem
Händler von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr, außer an offiziellen Feiertagen und Ersatzfeiertagen für offizielle Feiertage, die auf ein Wochenende fallen, zur Verfügung.
JOYN wird immer versuchen, diese Anfragen so schnell wie möglich nach deren Eingang zu bearbeiten.
ARTIKEL 7 – DAS TABLET
Sofern der Händler die Joyn-Plattform über das Tablet anbietet, ist er selbst für die Ausstattung mit einem Tablet, das mit der neuesten Version des jeweiligen Betriebssystems ausgestattet ist und auf dem die Joyn-Plattform verwendet werden kann, verantwortlich.
ARTIKEL 8 – DIE JOYN-PLATTFORM
8.1.
Der Händler verpflichtet sich, die Joyn-Plattform während der Öffnungszeiten seines Geschäfts ohne Unterbrechung anzubieten und gegebenenfalls selbst für den Austausch, die Wartung und/oder Reparatur des Tablets zu sorgen.
8.2.
JOYN behält sich das Recht vor, die Joyn-Plattform (einschließlich der Joyn-App) jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern (z.B. Design, Bedienung, Funktionalitäten …). Der Händler ist verpflichtet, die Anweisungen von JOYN im Hinblick auf die Implementierung oder Installation von Änderungen und/oder Aktualisierungen von/auf der Joyn-Plattform auf erste Aufforderung zu befolgen. JOYN wird in der Lage sein, die Joyn-App jederzeit durch eine Joyn-App, die mit einer anderen Marke oder einem anderen Modell kompatibel ist, zu ersetzen, solange dieselbe Dienstleistung angeboten wird.
8.3.
Der Händler kann jederzeit die Daten seiner Kunden über das Joyn-Händlerportal einsehen. Solche Daten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Händlers und in Übereinstimmung mit dem Joint Controller-Vertrag übermittelt.
8.4.
Die Erbringung der Dienstleistungen beinhaltet eine Bemühensverpflichtung seitens JOYN. Daher wird JOYN sein Möglichstes tun, um einen fehlerfreien und ununterbrochenen Service der Joyn-Plattform zu gewährleisten. JOYN hat jederzeit das Recht, die Joyn-Plattform vorübergehend außer Betrieb zu setzen, um eine Störung zu beheben oder Wartungsarbeiten an der Joyn-Plattform durchzuführen. JOYN wird diese geplanten (Wartungs-)Arbeiten rechtzeitig auf der Joyn-Plattform ankündigen, wobei diese (Wartungs-)Arbeiten so weit wie möglich außerhalb der Geschäfts- und/oder Arbeitszeiten des Händlers stattfinden werden.
ARTIKEL 9 – DS-GVO
JOYN betrachtet den Händler als einen gemeinsamen Verantwortlichen für die Datenverarbeitung in Bezug auf die vom Händler über die Joyn-Plattform erhobenen Kundendaten. JOYN und der Händler legen gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest. Ihre diesbezüglichen Verpflichtungen sind im Joint Controller-Vertrag festgelegt und bilden einen integralen Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien.
ARTIKEL 10 – BEENDIGUNG DES VERTRAGS
10.1.
JOYN hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen, sofern
Im Falle einer Kündigung des Vertrags gemäß diesem Artikel 10.1 werden bereits an JOYN gezahlte Beträge nicht erstattet.
10.2.
Jede Partei kann den Vertrag
Unbefristete Laufzeit: Jede Partei kann den Vertrag mit unbefristeter Laufzeit jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung endet der Vertrag immer am Ende des Monats. Die Zahlung wird daher noch für den Monat fällig, in dem die Kündigung erfolgt ist.
Die Kündigung erfolgt durch das Ausfüllen des Kündigungsformulars auf: Joyn.eu/Stop. Danach erhält der Händler eine Kündigungsbestätigung per E-Mail. Es gilt nur die Kündigung über das Kündigungsformular. Eine schriftliche Kündigung per Brief oder E-Mail wird nicht akzeptiert. Falls der Händler aus einem jeglichen Grund gemäß diesem Artikel 10.2 kündigt, werden bereits an JOYN gezahlte Beträge nicht erstattet.
10.3
Bei Beendigung des Vertrags:
ARTIKEL 11 – EIGENTUMSRECHT
JOYN ist und bleibt der Eigentümer und Inhaber aller Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Joyn-Plattform. Der Händler wird jede Verletzung dieser Rechte unterlassen.
Der Händler wird nichts unternehmen, was das Eigentum oder die Eigentumsrechte von JOYN oder seiner Lieferanten im Rahmen des Vertrags verkehrt darstellt, ändert oder anderweitig gefährdet. Der Händler wird keine Handlungen vornehmen, die zu einer Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum von JOYN oder seiner Lieferanten führen würden.
ARTIKEL 12 – LIZENZ
12.1.
JOYN gewährt dem Händler vorbehaltlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der fristgerechten Zahlung der fälligen Beträge eine persönliche, beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht abtretbare Lizenz zur Nutzung der Joyn-Plattform in Übereinstimmung mit den geltenden Dokumenten und dem Vertrag. Diese Lizenz beginnt mit dem Vertragsdatum und bleibt für die Dauer des Vertrags in Kraft.
Unbeschadet der obigen Ausführungen ist es dem Händler ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JOYN nicht gestattet:
12.2.
Sofern die Anwendung dieser Bestimmung nicht durch anwendbares Recht verboten ist, darf der Händler unter keinen Umständen versuchen oder bewusst andere dazu auffordern oder diesen zu gestatten, den Quellcode oder andere Teile der von der Joyn-Plattform verwendeten Mechanismen und Algorithmen zu ändern, zu dekompilieren, zu demontieren, zu rekonstruieren, zu entschlüsseln, zu decodieren oder anderweitig zu erforschen, noch darf der Händler Einschränkungen entfernen oder abgeleitete Werke von der Joyn-Plattform oder einem Teil der Joyn-Plattform erstellen. Der Händler darf die Joyn-Plattform oder einen Teil davon nicht ändern, modifizieren, anpassen, portieren oder zusammenführen.
ARTIKEL 13 – HAFTUNG
13.1.
JOYN haftet nur für vorhersehbare Schäden des Händlers, welche die unmittelbare und direkte Folge einer JOYN zurechenbaren Verletzung einer oder mehrerer seiner vertraglichen Verpflichtungen sind. Seine Gesamthaftung gegenüber dem Händler ist jedoch, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, stets auf einen Höchstbetrag von
500 EUR pro Schadensursache beschränkt. JOYN kann auf keinerlei Weise, weder vertraglich noch außervertraglich, für die Einstellung einer älteren Version der Joyn-Plattform haftbar gemacht werden.
13.2.
Soweit es gesetzlich zulässig ist, werden die Joyn-Plattform, die Dienstleistungen und andere verwandte Dienstleistung auf der Basis „as is“ bereitgestellt bzw. erbracht. JOYN lehnt daher auch alle anderen – sowohl ausdrücklichen wie stillschweigenden – Versprechungen, Bedingungen, Erklärungen und Garantien ab, einschließlich aller impliziten Garantien in Bezug auf die Eignung für einen bestimmten Zweck, eine zufriedenstellende Qualität, angemessene Fertigkeit und Sorgfalt, Systemintegration und/oder Datengenauigkeit.
JOYN garantiert in keiner Weise, dass die Joyn-Plattform, die Dienstleistungen oder andere verwandte Dienstleistungen:
(iii)vollständige, genaue, korrekte und nicht irreführende Informationen liefern
13.3.
JOYN haftet in keinem Fall gegenüber dem Händler für indirekte Schäden, Strafschadensersatz, besondere Folge- oder ähnliche Schäden (einschließlich Schäden aufgrund entgangenem Gewinn, Umsatzverlust, Verlust oder Verfälschung von Daten, Verlust von Kunden und Verträgen, Verlust von Goodwill, Kosten für den Kauf von Ersatzgütern oder -dienstleistungen und Imageschädigung), unabhängig davon, ob diese auf Fahrlässigkeit, eine Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung oder auf eine andere Ursache zurückzuführen sind. Jede Partei hat die Pflicht, den Schaden zu begrenzen.
13.4.
Eine Partei haftet nicht für die Nichterfüllung einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung auf höherer Gewalt oder einer äußeren Ursache beruht. in Bezug auf JOYN gelten u.a. als höhere Gewalt/äußere Ursache: Brand, Server-, Netzwerk- und/oder Stromausfall, Betrug oder Täuschung durch Dritte, staatliche Intervention.
13.5.
Der Händler hat bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit alle für ihn geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Händler hat auch zu beurteilen, ob er sich auf die Dienstleistungen berufen kann, ohne gegen die für den Händler geltenden Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Händler akzeptiert, dass die Folgen eines eventuellen Verstoßes gegen diese Bestimmung ausschließlich der Händler zu tragen hat und wird JOYN in vollem Umfang von allen Schäden freistellen, die JOYN durch einen solchen Verstoß möglicherweise entstehen.
13.6.
Auch für den Fall, dass JOYN nicht in der Lage ist, die vereinbarten Online-Dienstleistungen zu erbringen, haftet JOYN nicht, es sei denn, die Nichtbereitstellung der betreffenden Online-Dienstleistungen ist die Folge eines JOYN zurechenbaren Mangels, dann ausschließlich für den Teil, der sich im Einflussbereich von JOYN befand und in Übereinstimmung mit der oben beschriebenen Haftungsbeschränkung. Die Verfügbarkeit des Internets hängt vom Internet selbst, dem Dienstleister von JOYN und dem Telekommunikationsanbieter von JOYN oder dem Telekommunikationsanbieter des Händlers ab. Daher liegt die Verfügbarkeit von Online-Dienstleistungen in bestimmten Fällen (zum Beispiel im Falle der Nichtverfügbarkeit des Internets) außerhalb der Kontrolle und der Verantwortung von JOYN, so dass JOYN diesbezüglich keine Haftung übernimmt.
13.7.
Die Bestimmungen dieses Artikels 13 (Haftung) gelten nicht, soweit sie durch zwingendes anwendbares Recht, das nicht durch eine vertragliche Verzichtserklärung geändert oder ausgeschlossen werden kann, eingeschränkt oder verhindert werden.
ARTIKEL 14 – FORDERUNGEN VON DRITTEN
14.1.
JOYN wird unverzüglich schriftlich über eine jegliche Forderung Dritter informiert, die auf einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung durch die Joyn-Plattform oder durch anderes von JOYN zur Verfügung gestelltes Material beruhen. JOYN wird berechtigt sein, die Verteidigung und Abwicklung solcher Ansprüche zu kontrollieren und zu leiten. Der Händler ist berechtigt, auf eigene Kosten an einem solchen Verfahren teilzunehmen. JOYN hat den Händler regelmäßig über den Stand des Verfahrens und/oder der Vergleichsverhandlungen zu informieren. Der Händler verpflichtet sich, JOYN bei der Verteidigung und Abwicklung einer solchen Forderung angemessen zu unterstützen.
14.2.
Nach Ermessen von JOYN und zur Beseitigung oder Verhinderung des Verstoßes umfasst die Pflicht von JOYN neben der Übernahme der Verteidigung und der Abwicklung einer solchen Forderung ferner: auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen
14.3.
Im Falle einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Joyn-Plattform wird der Händler die Nutzung der Joyn-Plattform unverzüglich einstellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, kann JOYN diesen Vertrag nach eigenem Ermessen mit sofortiger Wirkung und ohne jeglichen Schadenersatz oder Entschädigung durch JOYN kündigen.
14.4.
Der Händler wird JOYN zu jeder Zeit während und nach der Beendigung des Vertrags von allen Ansprüchen, Forderungen, Haftungsansprüchen, Verfahren und allen Schäden in Bezug auf eine jegliche Vertragsverletzung durch den Händler, fahrlässige oder unrechtmäßige Handlungen oder Unterlassungen des Händlers im Rahmen des Vertrags, auf das fehlende oder falsche Handeln oder die falsche Darstellung von Sachen durch den Händler und/oder Fehler und Versäumnisse bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Forderungen von Dritten als Folge freistellen und schadlos halten.
ARTIKEL 15 – DIVERSE BESTIMMUNGEN
15.1.
Unabhängige Auftragnehmer. Beide Parteien sind im Rahmen des Vertrags unabhängige Vertragspartner. Dementsprechend wurde oder darf nichts im Vertrag so ausgelegt werden, dass eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien entsteht und keine der Parteien ist (tatsächlich oder scheinbar) befugt, die andere zu binden.
15.2.
Keine impliziten Rechte. Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag bestimmt, darf nichts in diesem Vertrag in dem Sinne interpretiert werden, dass einer Partei weitere oder implizite Rechte oder Lizenzen für Rechte an geistigem Eigentum oder Anwendungen (inklusive aber nicht beschränkt auf Patentanfragen oder Patente), die sich im Besitz der anderen Partei befinden oder in dessen Namen eingetragen sind oder die unter der Kontrolle der anderen Partei stehen, eingeräumt oder gewährt werden.
15.3.
Marke des Händlers. JOYN kann auf den Namen, die Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, Logos und/oder auf das Branding (Markenrechte) des Händlers und auf das Vorliegen einer Lizenz (i) in Marketing- oder Veröffentlichungsmaterial als Zeichen seiner Erfahrung und (ii) interne Datensysteme verweisen. In diesem Zusammenhang gewährt der Händler JOYN eine persönliche, beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht abtretbare Lizenz zur Nutzung der Markenrechte des Händler und JOYN akzeptiert diese vom Händler.
15.4.
Höhere Gewalt. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen verstößt keine der beiden Parteien gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung oder Einhaltung einer solchen Verpflichtung durch einen Grund, der sich der angemessenen Kontrolle dieser Partei entzieht, verhindert oder verzögert wird. Dazu gehören, aber nicht darauf beschränkt Krieg und andere Feindseligkeiten, innere Unruhen, Unfälle, Handelsstreitigkeiten, Streiks oder Aussperrungen, Überschwemmungen, Brände, Explosionen, terroristische Angriffe, Handlungen oder auferlegte Beschränkungen von staatlicher Seite, Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder andere Ursachen, die sich der Kontrolle der betreffenden Partei entziehen. Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über die Art und die Folgen eines solchen Ereignisses. Beide Parteien unternehmen alle angemessenen Anstrengungen, um diese Folgen so gering wie möglich zu halten und ihren jeweiligen darin enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen, die so weit wie möglich in ihrer ursprünglichen Form zu erfüllen sind.
15.5.
Verzicht. Kein Versäumnis oder Verzug einer Partei bei der Ausübung eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Rechts oder Rechtsmittels darf ein solches Recht oder Rechtsmittel beeinträchtigen oder als diesbezügliche Verzichtserklärung ausgelegt werden und schließt die Ausübung dieses Rechts oder Rechtsmittels zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus. Keine vollständige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels schließt die weitere Ausübung dieses Rechts oder eines jeglichen anderen Rechtsmittels aus.
15.6.
Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Die Parteien werden jederzeit in Treu und Glauben versuchen, jede Rechtsstreitigkeit, die sich aus diesem Vertrag ergibt, durch eine gütliche Einigung beizulegen.
***
ANLAGE
JOINT CONTROLLER-VERTRAG
Dieser Joint Controller-Vertrag (nachstehend „Vertrag“ genannt), der sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (wie unten definiert) bezieht, wird zwischen den Parteien geschlossen:
JOYN und der Händler werden nachfolgend gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet“.
Dieser Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde erstellt und geschlossen, um den Parteien die Erfüllung der in der Allgemeinen Datenschutzgrundverordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (im Folgenden als „DS-GVO“ bezeichnet) festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Parteien legen gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest und handeln dabei als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche. Dieser Vertrag enthält die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Dieser Vertrag bildet einen integralen Bestandteil des Rahmenvertrags für die Erbringung der Dienstleistungen und anderer vertraglicher Vereinbarungen oder Dokumente, die zwischen den Parteien für die Erbringung der Dienstleistungen von JOYN vereinbart wurden („Rahmenvertrag“). Dieser Vertrag legt die Bedingungen fest, auf deren Grundlage personenbezogene Daten im Rahmen des Rahmenvertrags verarbeitet werden.
Bei der Anwendung dieses Vertrages gelten die folgenden Definitionen:
1.8.„Personenbezogene Daten”: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („der Betroffene“) beziehen. Eine natürliche Person gilt als identifizierbar, wenn sie direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere anhand eines Identifikators wie einem Namen, einer Kennnummer, von Standortdaten, eines Online-Identifikators oder eines oder mehrerer Elemente, welche die physische, physiologische, genetische, psychische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität dieser natürlichen Person kennzeichnen
Die Bedeutung aller anderen verwendeten, aber nicht definierten Begriffe entspricht der Definition im Rahmenvertrag.
2. ARTIKEL 2: GEGENSTAND DES VERTRAGS
3.2.Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Vertrag oder gegen die geltenden Bestimmungen der DS-GVO kann jede Partei die andere Partei anweisen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unverzüglich einzustellen.
5. ARTIKEL 5: INFORMATIONSPFLICHTEN
7. ARTIKEL 7: SCHUTZMASSNAHMEN
10. ARTIKEL 10: VERTRAULICHKEIT
12.4.Jeder Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Bedingungen dieses Vertrags wird gemäß dem Rahmenvertrag bei den zuständigen Gerichten anhängig gemacht.